Änderungen im Vergaberecht

Änderungen im Vergaberecht

Das öffentliche Beschaffungsrecht (Vergaberecht) wurde in den letzten Jahren revidiert. Die revidierte Version tritt per Anfang 2021 in Kraft. Einige Änderungen haben positiven Einfluss auf Beschaffungen von Schulen.

Danny Frischknecht

Im Anhang dieses Artikels findet sich ein offizielles Vergleichsdokument, welche die Veränderungen auf Gesetzes- und Verordnungsbasis vergleicht. Da das Dokument sehr umfangreich und in vielen Punkten für Schulen nicht relevant ist, habe ich einige wichtige Bereiche gelb markiert.

Was ändert sich für Schulen?

Ich möchte hier nur einige wenige, aber zentrale Punkte erwähnen.
Schwellenwerte:
Bis anhin galten für Dienstleistungen und Lieferungen verschiedene Schwellenwerte. Dabei galt bei gemischten Beschaffungen die Regel, dass jener Schwellenwert zur Anwendung gelangt, welcher den grösseren Teil (Preis) ausmacht.
Neu sind die Schwellenwerte gleich; sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen können neu bis Fr. 150’000.- exkl. MwSt. freihändig vergeben werden.
Die Schwellenwerte für Einladungsverfahren (bis Fr. 250’000.-) und offene Ausschreibungen (über Fr. 250’000.-) bleiben gleich.
Einladungsverfahren:
Bisher mussten drei Unternehmen angefragt werden, heute muss das „nach Möglichkeit“ geschehen.
Zuschlagskriterien:
Neu muss neben den Kriterien auch deren Gewichtung bereits bei der Ausschreibung veröffentlicht werden. Das gilt nur dann nicht, wenn Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Bestandteil der Beschaffung sind.
Technische Spezifikationen
Nach wie vor müssen Produkte funktional beschrieben werden. Die Nennung oder Anforderung von Produkten bestimmter Hersteller sind nach wie vor nicht erlaubt (Art. 30/Absatz 3).
Zuschlag:
Weil neu der Zuschlag nicht mehr an das „wirtschaftlich günstigste“ Angebot geht, können neue Kriterien definiert werden, welche nicht in jedem Fall „objektiv“ bewertet werden können (Nachhaltigkeit, Qualität, Design…). Nach wie vor muss die Bewertung aber begründet, transparent und nachvollziehbar sein.
Neu erfolgt der Zuschlag „an das vorteilhafteste Angebot“.

Und nun?

Nach wie vor sind Submissionen anspruchsvoll, insbesondere, wenn einer Schule oder Gemeinde intern nicht das entsprechende KnowHow oder die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen.
In diesem Fall wenden Sie sich an uns; sei es für eine Beratung bezüglich des Vorgehens, einer Unterstützung bei der Durchführung der Submission oder bei der Übernahme der Ausschreibung als Mandat im Auftrag Ihrer Organisation.